Wie wird der solare Eigenverbrauch von PV-Strom steuerlich behandelt? Durch die Neuregelungen des EEG 2012 (Wegfall Eigenverbrauchsbonus) bestand diesbezüglich Rechtsunsicherheit für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. April 2012. Diese Lücke hat das Bundesfinanzministerium mit der jüngst herausgegebenen Verwaltungsanweisung nun geschlossen.
Für Anlagenbetreiber, die sich umsatzsteuerpflichtig erklärt haben, gilt: Ihre PV-Anlage wird steuerlich als Unternehmen eingestuft und privat verbrauchter Solarstrom muss als „unentgeltliche Wertabgabe“ versteuert werden. Als Bemessungsgrundlage wird hierbei der Bezugspreis für Strom vom eigenen Versorger angesetzt, zuzüglich der anteiligen Grundgebühr für den selbst verbrauchten Solarstrom.
Für Anlagen, die zwischen 2009 und 2012 ans Netz gegangen sind, gelten die alten Regelungen, wie sie im BSW-Merkblatt darstellt sind.
Mit gleichem Schreiben hat das Ministerium auch einen Hinweis zur steuerrechtlichen Handhabung von Batteriespeichern herausgegeben. Für Batterien, die umsatzsteuerlich als „eigenes Zuordnungsobjekt“ betrachtet werden können (z. B. bei Nachrüstungen), entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Speicher nur dem privaten Stromverbrauch dient. Ist die Batterie dagegen Bestandteil einer neu installierten Anlage, ist der Vorsteuerabzug laut Steuerexperten möglich.
Download: Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Download: BSW-Merkblatt zum Eigenverbrauch von Solarstrom (Stand 2/2011)