Der BSW weist auf Unklarheiten bei der Auslegungen des EEG 2014 in Bezug auf die Erweiterungen bestehender PV-Anlagen hin, welche vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Laut EEG (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG) gilt eine Stromerzeugungsanlage auch dann als Bestandsanlage, wenn diese nach dem o. g. Stichtag um maximal 30 Prozent erneuert, ersetzt oder erweitert wird. Somit würden diese von der EEG-Umlage auf den solaren Eigenverbrauch befreit sein.
Die Begriffe „Stromerzeugungsanlage“ und „Erweiterung“ lassen jedoch unterschiedliche Deutungen zu. Eine abschließende rechtlich sichere Aussage durch das Bundeswirtschaftsministerium wird voraussichtlich in den kommenden Tagen veröffentlicht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.