Seit dem 1. Januar 2023 fällt für die Lieferung und Installation von bestimmten PV-Anlagen eine Umsatzsteuer von 0 % an (wir berichteten). Nachdem das Bundesfinanzministerium bereits Ende Februar 2023 Anwendungshinweise zu dieser Regelung veröffentlicht hatte, wurden nun im Rahmen eines zweiten Schreibens weitere Einzelfragen geklärt.
Die Hinweise beziehen sich auf die Entnahme von Bestandsanlagen. Zudem wurde abgegrenzt, welche Leistungen dem Nullsteuersatz bzw. dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Im Detail:
- Werden Photovoltaikanlage und Stromspeicher gleichzeitig in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag angeschafft, stellt dies eine „Sachgesamtheit“ dar. Selbst, wenn die PV-Anlage im Jahr 2022 in Betrieb genommen wurde und der Stromspeicher erst im Jahr 2023 nachgeliefert wurde, ist insgesamt der Nullsteuersatz anzuwenden.
- Zu den Nebenleistungen der Lieferung von PV-Anlagen, die dem Nullsteuersatz unterliegen, gehören die Ertüchtigung eines Zählerschranks, die Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage (z. B. durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch die Lieferung eines Taubenschutzes. Nicht als Nebenleistungen angesehen werden und damit nach Regelsteuersatz abzurechnen sind zwingend vorgeschriebene Maßnahmen (z. B. Demontage und Neumontage von Platten) bei einem Aufbringen der PV-Anlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerkstoffen oder auch die Anpassung einer Blitzschutzanlage.
- Bei Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen gilt der Nullsteuersatz für Module (inklusive Montagesystem), die wesentlichen Komponenten sowie die hierfür erforderlichen Nebenleistungen zur Lieferung der PV-Anlage. Ausgenommen hiervon ist die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports selbst erfüllt.
- Der Nullsteuersatz gilt nicht nur für Aufdachanlagen, sondern auch für Anlagen im Garten oder anderweitig montierte Solarmodule. Zu diesem Zweck wurde der bisher verwendete Begriff „Aufdachphotovoltaikanlage“ durch „Photovoltaikanlage“ ersetzt.
- Die Entnahme einer Photovoltaikanlage ins Privatvermögen kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (d. h. nicht rückwirkend) erfolgen. Allerdings wird im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen eine Ausnahme rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine Erklärung der Entnahme gegenüber dem Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UstG. Dies ist beispielsweise sinnvoll, um die Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms zu vermeiden, wenn der Wechsel in die Kleinunternehmerbesteuerung noch nicht möglich ist (5-jährige Bindungsfrist).
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das unter dem nachfolgenden Link einsehbar ist.