Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Juni 2016 entschieden, dass für Nacherfüllungsansprüche bei einer auf dem Dach errichteten Photovoltaik-Anlage die lange Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt, wie sie auch für Arbeiten „bei Bauwerken" üblich ist. Bei Photovoltaik-Anlagen gilt normalerweise eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Es müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine Verjährungsfrist von 5 Jahren in Betracht gezogen werden kann.
- Das Werk besteht in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes.
- Das Werk wird fest in das Gebäude eingefügt.
- Das Werk muss dem Zweck des Gebäudes dienen.
Damit gab das Gericht der Betreiberin einer Tennishalle Recht, die aufgrund der zu geringen Leistung der dort installierten PV-Anlage eine Minderung der Nettovergütung um 25% vom Installateur forderte. Im Zuge der Installation waren umfangreiche Arbeiten nötig (z. B. Unterkonstruktion für die Befestigung der Module, Verkabelung zum Wechselrichter, Grabungsarbeiten, um Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerkasten zu verlegen, Installation einer Kontroll- und Steuerungsanlage usw.)
Durch die Vielzahl der verbauten Komponenten ist nach Auffassung des Gerichts eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten sei. Schließlich diene die Photovoltaik-Anlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
Link: Pressemitteilung vom BGH