Seit dem 1. August 2014 sind sogenannte Stromeigenversorger grundsätzlich zur Zahlung der (teilweisen) EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom verpflichtet. Damit unterliegen PV-Anlagenbetreiber, die ihren erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbrauchen, der gesetzlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur (BNA).
Dies bedeutet: Der Anlagenbetreiber muss die Daten der Anlage und die umlagepflichtigen Strommengen an den Netzbetreiber weiterreichen und zusätzlich der BNA mit dem neuen Erhebungsbogen „Eigenversorgung / sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ anzeigen. Die Meldefrist endet jeweils am 28. Februar für das zurückliegende Jahr. Aufgrund einer Übergangsregelung gilt der diesjährige Stichtag allerdings für die Jahre 2014 und 2015.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind alle Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, und alle Kleinanlagen bis 10 kWp beziehungsweise bis zu einer jährlichen Eigenstrommenge unter 10.000 kWh. Allerdings ist der Betreiber nur von der Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur befreit, wenn mit dem Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht.
Zwar liegt es im Aufgabenbereich der Netzbetreiber mit den Anlagenbetreibern in Kontakt zu treten. Dies ist jedoch in vielen Fällen noch nicht erfolgt. Da die Beweislast bei dem Anlagenbetreiber liegt, rät die BNA zu einem selbständigen Handeln. Wir raten Ihnen dazu, Ihre Kunden über den Stichtag zu informieren, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen.